Trans | Internet-Zeitschrift für Kulturwissenschaften | 15. Nr. | May 2004 | |
8.2. Das "allgemeine Menschenrecht"
auf mehrsprachigen Elementarunterricht Buch: Das Verbindende der Kulturen | Book: The Unifying Aspects of Cultures | Livre: Les points communs des cultures |
Wolfgang Gombócz (Karl-Franzens-Universität Graz)
Menschenrechtstheoretiker, Pädagogen, Philosophen, Lehrer, Studierende und Praktiker diskutierten das allgemeine Menschenrecht (insbesondere das allgemeine menschenrechtsartige Kinderrecht) auf multilinguale Erziehung vom ersten Tag nach der Geburt an. Es geht dabei nicht um Rechte von Minderheiten, auch nicht um Erziehungsdesiderate von Sprachminderheiten. Nein, es dreht sich dabei um das erst seit wenigen Jahren diskutierte allgemeine Recht jedes neugeborenen Kindes auf multilingualen Elementarunterricht, der im Elternhaus einzusetzen hat. Im Vergleich mit dem allgemeinen Folterverbot der UNO-Menschenrechtsdeklaration von 1948 und im Vergleich mit der Forderung nach einem allgemeinen menschenrechtsartigen Verstümmlungsverbot erscheint dieses allgemeine Gebot der mehrsprachigen Alphabetisierung als von ähnlicher Bedeutung. Bilinguale Elternhäuser, bilinguale und trilinguale Schulsysteme wurden bei der Arbeit in Sektion 8.2 ebenso untersucht und für die theoretische Diskussion nutzbar gemacht, wie auch die Praktiker und Pädagogen und Lehrer überhaupt über ihre Erfahrungen in so genannten Minderheiten- oder Fremdarbeiterkinderschulen berichteten. Die empirische Basis begleitender wissenschaftlicher Untersuchungen derartiger Lernvorgänge ist ein wichtiger Baustein in der Argumentation zugunsten der Allgemeinverbindlichkeit dieses menschenrechtsartigen Kinderrechtes. Die Verpflichtung der Eltern und der primären sozialen Gemeinschaften, die Heranwachsenden nicht in diesem Menschenrecht zu verletzen, bedarf derartiger theoretisch-wissenschaftlicher Untersuchungen ebenso wie der pädagogisch-didaktischen Begleitung des Aufbaus und Ausbaus solcher Schulsysteme.
In diesem Kontext konnten neben den theoretischen Vorträgen von Teilnehmern aus Ungran, Slowenien und Österreich insbesondere auch die Beiträge von Lehrern, Pädagogen, Praktikern und Studierenden aus Italien (hier sowohl Südtirol als auch die Slowenen im Raum Triest betreffend), aus Ungarn, Slowenien, Österreich und aus der Slowakei gehört und ausführlich diskutiert werden. Die abschließende Plenardiskussion führte unter anderem zu dem Ergebnis, die als provokant eingestufte Formulierung dieses bisher weithin kaum beachteten Menschenrechts verstärkt zu promulgieren und auch Veranstaltungen und entsprechende Publikationen zu forcieren. Dass die "Verwirklichung" dieses Menschenrechts (ähnlich wie seinerzeit die Einführung der allgemeinen Schulpflicht) erhebliche positive "Nebenwirkungen" auf Probleme der Minderheitenschulen haben wird bzw. muss, wurde ebenfalls konsensual festgehalten. In diesem Sinne schlägt die Sektion 8.2 auch vor, eine Fortsetzung dieser Diskussion zu fördern.
© Wolfgang Gombócz (Karl-Franzens-Universität Graz)
8.2. Das "allgemeine Menschenrecht" auf mehrsprachigen Elementarunterricht
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For quotation purposes:
Wolfgang Gombócz (Universität Graz): Bericht : Das
"allgemeine Menschenrecht" auf mehrsprachigen Elementarunterricht.
In: TRANS. Internet-Zeitschrift für Kulturwissenschaften.
No. 15/2003. WWW: http://www.inst.at/trans/15Nr/08_2/gombocz_report15.htm